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title: "I. BMJGerErnAnO"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bmjgerernano/i"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmjgerernano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# I. BMJGerErnAnO

Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 13 (höherer Dienst) bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich widerruflich übertragen auf:

1.



die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesgerichtshofs,

2.



die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,

3.



die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesfinanzhofs.

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— Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bei den obersten Gerichten des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmjgerernano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
