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title: "§ 3 BMIWidVertrAnO — Vorbehaltsklausel"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bmiwidvertrano_2017/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmiwidvertrano_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 3 BMIWidVertrAnO — Vorbehaltsklausel

Das Bundesministerium des Innern kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.

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— Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmiwidvertrano_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
