---
title: "§ 18 BMG — Meldebescheinigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bmg/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
---

# § 18 BMG — Meldebescheinigung

(1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

1.



Familienname,

2.



Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

3.



Doktorgrad,

4.



Geburtsdatum,

5.



derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.

(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.

(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.

(4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.

---

— Bundesmeldegesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
