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title: "§ 4 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO — Übertragung von Zuständigkeiten der Unfallfürsorge"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bmfsfjbvabesbeihunffano/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmfsfjbvabesbeihunffano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 4 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO — Übertragung von Zuständigkeiten der Unfallfürsorge

(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden, soweit Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums oder der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz betroffen sind, übertragen:

1.



die Zuständigkeit für die Versagung der Unfallfürsorge (§ 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes),

2.



die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der oder die Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes).

(2) Für die Fälle nach Absatz 1 werden dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen nach § 127 des Bundesbeamtengesetzes übertragen.

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— Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Besoldung, der Beihilfe und der Unfallfürsorge auf das Bundesverwaltungsamt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmfsfjbvabesbeihunffano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
