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title: "§ 57 BLV — Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/blv_2026/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/blv_2026/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 57 BLV — Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 37 bis 39 bleiben unberührt.

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— Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/blv_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
