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title: "§ 23 BLV — Mittlerer Dienst"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/blv_2026/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/blv_2026/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 23 BLV — Mittlerer Dienst

Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:

1.



eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entspricht, oder

2.



eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

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— Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/blv_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
