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title: "§ 2 BLEBeihÜbertrAnO — Erlass von Widerspruchsbescheiden"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/blebeih_bertrano/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/blebeih_bertrano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2 BLEBeihÜbertrAnO — Erlass von Widerspruchsbescheiden

(1) Der Postbeamtenkrankenkasse wird gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2 Bundesbeamtengesetz die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihr getroffenen beihilferechtlichen Maßnahmen gemäß § 1 dieser Verordnung übertragen.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach Absatz 1 selbst auszuüben.

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— Anordnung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/blebeih_bertrano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
