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title: "§ 5 BlauSchimmelV 1978"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/blauschimmelv_1978/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/blauschimmelv_1978/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 5 BlauSchimmelV 1978

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,

2.



entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unverzüglich vernichtet,

2a.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt,

3.



entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht,

4.



entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält,

5.



entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet oder

6.



einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

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— Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/blauschimmelv_1978/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
