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title: "§ 4 BlauSchimmelV 1978"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/blauschimmelv_1978/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/blauschimmelv_1978/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 4 BlauSchimmelV 1978

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von

1.



§ 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken,

2.



§ 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.

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— Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/blauschimmelv_1978/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
