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title: "§ 2 BKRG — Aufgaben"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bkrg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bkrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2 BKRG — Aufgaben

Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende Aufgaben:

1.



die Zusammenführung und die Prüfung der von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 1,

2.



die Erstellung eines Datensatzes nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2,

3.



die Durchführung von Studien und Analysen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens,

4.



die Mitarbeit in Gremien und Organisationen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 4,

5.



die Zusammenarbeit mit den Krebsregistern nach Maßgabe des § 7,

6.



die Förderung der wissenschaftlichen Nutzung der beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegenden Daten nach Maßgabe des § 8,

7.



den Aufbau und die Pflege eines öffentlichen Verzeichnisses nach Maßgabe des § 9,

8.



die Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle nach Maßgabe des § 10,

9.



die Berichterstattung zum Krebsgeschehen nach Maßgabe des § 11,

10.



die Erstellung eines Berichts über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten nach Maßgabe des § 12.

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— Bundeskrebsregisterdatengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
