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title: "§ 8 BKrFQG — Pflicht zum Mitführen des Nachweises"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bkrfqg_2020/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 8 BKrFQG — Pflicht zum Mitführen des Nachweises

Fahrer haben den Nachweis über den Erwerb der jeweiligen Qualifikation nach § 7 bei jeder Fahrt mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

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— Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
