---
title: "§ 3 BKMBGebV — Zeitgebühr"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bkmbgebv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bkmbgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
---

# § 3 BKMBGebV — Zeitgebühr

Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.

---

— Besondere Gebührenverordnung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bkmbgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
