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title: "§ 71 BKAG — Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bkag_2018/71"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bkag_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 71 BKAG — Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes

(1) Unbeschadet seiner in § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Aufgaben arbeitet die oder der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes mit den Datenschutzbeauftragten der Landeskriminalämter, der Bundespolizei und des Zollkriminalamts zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Informations- und Erfahrungsaustausch über Fragen zur Datenverarbeitung grundsätzlicher Art.

(2) Die Tätigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.

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— Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bkag_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
