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title: "§ 57 BKAG — Gewahrsam"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bkag_2018/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bkag_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 57 BKAG — Gewahrsam

(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist,

1.



um eine Platzverweisung nach § 54 durchzusetzen oder

2.



um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 zu verhindern.

(2) § 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Freiheitsentziehungen die Maßnahme nach Absatz 1 tritt.

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— Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bkag_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
