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title: "§ 54 BKAG — Platzverweisung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bkag_2018/54"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bkag_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 54 BKAG — Platzverweisung

Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

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— Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bkag_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
