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title: "§ 39 BKAG — Erhebung personenbezogener Daten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bkag_2018/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bkag_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 39 BKAG — Erhebung personenbezogener Daten

(1) Das Bundeskriminalamt kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach § 5 Absatz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist.

(2) Zur Verhütung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.



die Person eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen will und die erhobenen Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind oder

2.



die Person mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und

a)



von der Vorbereitung einer Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Kenntnis hat,

b)



aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder

c)



die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnteund die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

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— Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bkag_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
