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title: "§ 22e BJagdG — Zusammenarbeit von Bund und Ländern"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bjagdg/22e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 22e BJagdG — Zusammenarbeit von Bund und Ländern

Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands bei der Tierart Wolf zusammen.

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— Bundesjagdgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
