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title: "§ 21 BioStoffV — Straftaten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/biostoffv_2013/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/biostoffv_2013/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 21 BioStoffV — Straftaten

(1) Wer durch eine in § 20 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

(2) Wer durch eine in § 20 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung in Heimarbeit Beschäftigte in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32 Absatz 3 oder Absatz 4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar.

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— Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/biostoffv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
