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title: "§ 5 Bio-AHVV — Gestaltung der Kennzeichnung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bio-ahvv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bio-ahvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 5 Bio-AHVV — Gestaltung der Kennzeichnung

(1) Zutaten und Erzeugnisse gelten als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn sie in der Kennzeichnung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren mit Bezeichnungen versehen werden, die den Eindruck vermitteln, dass sie nach den Vorschriften des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 produziert worden sind.

(2) Zutaten und Erzeugnisse dürfen auch nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 zusammenfassend gekennzeichnet werden, wobei die Differenzierung nach ökologischen/biologischen Produkten und Umstellungsprodukten gewährleistet sein muss. Zulässig ist

1.



eine in Produktgruppen zusammenfassende Kennzeichnung,

2.



bei ausschließlicher Verwendung von Zutaten aus ökologischer/biologischer Produktion für eine Speise oder ein Getränk eine zusammenfassende Kennzeichnung in Form einer Feststellung, dass alle Zutaten dieser Speise oder dieses Getränks biologisch/ökologisch produziert worden sind,

3.



bei ausschließlicher Verwendung von Zutaten und Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Produktion im Unternehmen eine zusammenfassende Kennzeichnung in Form einer Feststellung, dass alle im Unternehmen verwendeten Zutaten und Erzeugnisse biologisch/ökologisch produziert worden sind.

(3) Die Schriftgröße der Kennzeichnung nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 darf nicht größer sein als die Schriftgröße der Bezeichnung der Zutaten und Erzeugnisse.

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— Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bio-ahvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
