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title: "§ 4 Bio-AHVV — Voraussetzungen für die Kennzeichnung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bio-ahvv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bio-ahvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 4 Bio-AHVV — Voraussetzungen für die Kennzeichnung

(1) Ein Unternehmer darf Zutaten und Erzeugnisse unbeschadet der weiteren Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nur dann

1.



als ökologisch/biologisch kennzeichnen, wenn er diese Zutaten und Erzeugnisse

a)



als nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Ware bezogen hat oder

b)



im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist, ökologisch/biologisch, ausgenommen während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848, produziert hat,

2.



als Umstellungsprodukt kennzeichnen, wenn er diese Zutaten und Erzeugnisse

a)



als nach Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Ware bezogen hat oder

b)



im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist, ökologisch/biologisch während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848 produziert hat.

(2) Ein Unternehmer darf eine Zutat oder ein Erzeugnis nur dann mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion kennzeichnen, wenn er die gleiche Zutat oder das gleiche Erzeugnis aus nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion nicht am selben Tag in derselben oder für dieselbe Betriebseinheit

1.



verwendet oder verwenden lässt und

2.



lagert oder lagern lässt.Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, solange der Unternehmer die zusätzlichen Aufzeichnungspflichten nach § 11 Absatz 2 erfüllt.

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— Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bio-ahvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
