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title: "§ 11 Bio-AHVV — Aufzeichnungspflichten bei Kennzeichnung nach § 4"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bio-ahvv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bio-ahvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 11 Bio-AHVV — Aufzeichnungspflichten bei Kennzeichnung nach § 4

(1) Sofern ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse nach § 4 kennzeichnet, hat er schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:

1.



den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquellen,

2.



die Art, die Menge und den Zeitpunkt der von der Betriebseinheit bezogenen

a)



ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse,

b)



Zutaten und Erzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische Produktion und

c)



nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse.

(2) Sofern ein Unternehmer zeitgleich in derselben Betriebseinheit gleiche Zutaten oder Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und aus nicht ökologischer/nicht biologischer Produktion lagert, hat er sicherzustellen, dass Art und Anzahl der ausgegebenen Speisen und Getränke aus der Buchführung hervorgehen. Eine Warenflussdokumentation ist nicht erforderlich.

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— Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bio-ahvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
