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title: "§ 9 BinSchZV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschzv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 9 BinSchZV

(1) Gegenstand der Prüfung sind die in den Abschnitten A und B der Anlage genannten Sachgebiete. Auf Antrag wird die Prüfung auf die Sachgebiete des Abschnitts A der Anlage begrenzt. Ist dem Prüfungsteilnehmer durch eine Erlaubnisurkunde gemäß § 2 Abs. 4 bescheinigt worden, daß er bereits hinreichende Kenntnisse in den Sachgebieten des Abschnitts A der Anlage hat, wird die Prüfung auf die Sachgebiete des Abschnitts B der Anlage begrenzt.

(2) In Fällen zwingender betrieblicher oder persönlicher Belange eines Antragstellers kann die zuständige Industrie- und Handelskammer eine Befreiung von der Verpflichtung zum Ablegen der Prüfung auf einem oder mehreren Sachgebieten nach Absatz 1 erteilen.

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— Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
