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title: "Anlage 3 BinSchStrO — Bezeichnung der Fahrzeuge"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/anlage-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# Anlage 3 BinSchStrO — Bezeichnung der Fahrzeuge

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232 ;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

I. Allgemeines



1.



Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

2.



Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.

3.



Zeichenerklärung:































Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.



















NachtbezeichnungBildTagbezeichnung















1

§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen

Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind











2

§ 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb

Nummer 1: Länge bis 110,00 m











3

§ 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb

Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m











4







§ 3.09Schleppverband

Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt











5/4







§ 3.09Schleppverband

Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren











6







§ 3.09Schleppen

Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug











7







§ 3.09Schleppen

Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m











8







§ 3.09Schleppen

Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen











9







§ 3.09Schleppen

Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes











10







§ 3.09Schleppen

Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes











11

§ 3.10Schubverband

Nummer 1: Schubverband











12

§ 3.10Schubverband

Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge











13

§ 3.10Schubverband

Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge











14







§ 3.10Schubverband

Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband











15

§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge

Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb











16

§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge

Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb











17

§ 3.12Fahrzeug unter Segel











18

§ 3.13Kleinfahrzeug

Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb











19

§ 3.13Kleinfahrzeug

Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne











20

§ 3.13Kleinfahrzeug

Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht











21

§ 3.13Kleinfahrzeug

Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt











22

§ 3.13Kleinfahrzeug

Nummer 4: Unter Segel fahrend











23

§ 3.13Kleinfahrzeug

Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp











24

§ 3.13Kleinfahrzeug

Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend











25

§ 3.13Kleinfahrzeug

Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend











26







§ 3.13Kleinfahrzeug

Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend











27a







27b







§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN











28a







28b







§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN











29a







29b







§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN











30







§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nummer 4: Schubverband











31







§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge











32







§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen





33







§ 3.15Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter

20,00 m liegt











34

§ 3.16Fähre

Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre











35

§ 3.16Fähre

Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil











36

§ 3.16Fähre

Nummer 3: Frei fahrende Fähre





37







§ 3.17Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt











38







§ 3.18Manövrierunfähiges Fahrzeug











39

§ 3.19Schwimmkörper und schwimmende Anlage











40

§ 3.20Fahrzeug beim Stillliegen

Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit











41

§ 3.20Fahrzeug beim Stillliegen

Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots











42







§ 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter











43







§ 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband











44







§ 3.21Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge











45

§ 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt

Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre











46

§ 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt

Nummer 2: Frei fahrende Fähre











47

§ 3.23Schwimmkörper und schwimmende Anlage











48







§ 3.24Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger











49a







49b









§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug

Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten











50a







50b







§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug

Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite











51







§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug

Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten











52







§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug

Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite











53







§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann

Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker











54







§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann

Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker











55







§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann

Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes











56







§ 3.27Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz











57







§ 3.28Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt





§ 3.28aMehrzweckfahrzeug der Bundeswehr











58







§ 3.29Schutz gegen Sog und Wellenschlag











59







§ 3.30Notzeichen











60







§ 3.31Satz 1 Buchstabe a           Verbot, das Fahrzeug zu betreten











60a







§ 3.31Satz 1 Buchstabe b           Verbot, das Fahrzeug zu betreten











61







§ 3.32Satz 1 Buchstabe a           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden











61a







§ 3.32Satz 1 Buchstabe b           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden











62







§ 3.33Verbot des Stillliegens nebeneinander





§ 28.04Nummer 8 Buchstabe a

Doppelbuchstabe aa           Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)







63







§ 6.04Begegnen

Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite











64







§ 8.12Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern





§§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern











65







§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
