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title: "§ 8.11 BinSchStrO — Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/8-11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 8.11 BinSchStrO — Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei

1.



Ein Großfanggerät der Fischerei ist nach § 3.25 Nummer 1 zu bezeichnen, soweit die dort genannten Lichter oder Sichtzeichen an dem Gerät angebracht werden können. Ist dies nicht der Fall, ist das Großfanggerät nach § 3.24 zu bezeichnen.

2.



Ein sonstiges Fanggerät ist nach § 3.24 zu bezeichnen, wenn es die Schifffahrt gefährden kann.

3.



Abweichend von Nummer 1 Satz 2 kann ein Fanggerät der Fischerei, insbesondere eine Reuse durch Steckstangen bezeichnet werden. Wenn die Schifffahrt gefährdet werden kann, sind die äußeren Steckstangen zur Fahrwasserseite bei Nacht nach § 3.20 Nummer 1 mit von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Lichtern zu bezeichnen.

4.



Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 eine andere Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
