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title: "§ 6.03a BinSchStrO — Kreuzen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/6-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 6.03a BinSchStrO — Kreuzen

1.



Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, sofern es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor dem Fahrzeug vermeiden.

2.



Nummer 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 6.02a, 6.13, 6.14 und 6.16.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
