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title: "§ 6.14 BinSchStrO — Verhalten vor der Abfahrt"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/6-16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 6.14 BinSchStrO — Verhalten vor der Abfahrt

1.



§ 6.13 Nummer 1 bis 3 gilt nach Maßgabe der nachstehenden Nummer 2 entsprechend für ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, ohne zu wenden.

2.



Ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, hat statt der in § 6.13 Nummer 2 bezeichneten Schallzeichen die folgenden Zeichen zu geben:

a)



„einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richtet;

b)



„zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richtet.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
