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title: "§ 3.30 BinSchStrO — Notzeichen(Anlage 3: Bild 59)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/3-31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 3.30 BinSchStrO — Notzeichen(Anlage 3: Bild 59)

1.



Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:

a)



bei Nacht:







ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;

b)



bei Tag:







eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen

geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.

2.



Die Sichtzeichen nach Nummer 1 ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
