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title: "§ 3.22 BinSchStrO — Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/3-22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 3.22 BinSchStrO — Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)

1.



Eine nicht frei fahrende Fähre muss während des Betriebes bei Nacht beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen.







Außerdem muss bei einer Gierseilfähre am Längsseil bei Nacht der

oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen.

2.



Eine frei fahrende Fähre während des Betriebes bei Nacht muss beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c beibehalten.







Das grüne Licht nach § 3.16 Nummer 1 Buchstabe b und die Lichter

nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c müssen gelöscht werden,

sobald die Fähren nicht mehr in Betrieb sind.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
