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title: "§ 26.22 BinSchStrO — Regelungen über den Verkehr"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/26-22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 26.22 BinSchStrO — Regelungen über den Verkehr

1.



Ein Talfahrer auf der Oder, der in die Spree-Oder-Wasserstraße (Od-km 553,40) einfahren will, muss folgendes beachten:

a)



ein Schleppverband mit mehr als einem Anhang muss oberhalb Od-km 552,90 an der linken Uferseite anhalten. Die Anhänge dürfen nur einzeln in die Spree-Oder-Wasserstraße geschleppt werden;

b)



ein einzeln fahrendes Fahrzeug, für das die Einfahrt zeitweilig nicht gestattet ist, muss oberhalb Od-km 552,40 oder unterhalb Od-km 554,20 am linken Ufer bis zur Freigabe der Einfahrt warten.

2.



Das Zusammenstellen eines Schleppverbandes darf an der Einmündung der Spree-Oder-Wasserstraße nur unterhalb Od-km 554,20 erfolgen.

3.



Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
