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title: "§ 24.23 BinSchStrO — Regelungen zum Sprechfunk"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/24-23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 24.23 BinSchStrO — Regelungen zum Sprechfunk

1.



Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf

a)



der Oberen Havel-Wasserstraße von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz),

b)



den Wentower Gewässern,

c)



den Templiner Gewässern,

d)



den Lychener Gewässern,

e)



der Quassower Havel,

f)



der Müritz-Havel-Wasserstraße,

g)



den Rheinsberger Gewässern,

h)



den Zechliner Gewässern,

i)



der Müritz-Elde-Wasserstraße und

j)



der Stör-Wasserstraße





auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.

2.



Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
