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title: "§ 20.04 BinSchStrO — Fahrgeschwindigkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/20-4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 20.04 BinSchStrO — Fahrgeschwindigkeit

1.



Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband









a)von km 0,00 (Saarmündung) bis km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke)16 km/h,

b)von km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) bis lothr. km 64,975 re.U. (deutsch-französische Grenze bei Saargemünd)8 km/h.

2.



Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug, ein Fahrgastschiff oder eine Personenbarkasse höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
