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title: "§ 20.11 BinSchStrO — Schifffahrt bei Hochwasser"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/20-11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 20.11 BinSchStrO — Schifffahrt bei Hochwasser

1.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.



2.Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:



StreckeRichtpegelHochwassermarke

Saarmündung (km 0,00) bis zum Unterwasser der

Schleuse Kanzem (km 5,10)Grevenmacher520 cm

(Mosel-km 212,50)



Schleuse Kanzem (km 5,10) bis zum Unterwasser

der Schleuse Lisdorf (km 66,10) einschließlich

Wiltinger BogenFremersdorf390 cm



Schleuse Lisdorf (km 66,10) bis zum Unterwasser

der Schleuse Saarbrücken (km 82,50)Saarbrücken-St. Arnual290 cm



Schleuse Saarbrücken (km 82,50) bis zum Unter-

wasser der Schleuse Güdingen (km 92,90)Saarbrücken-St. Arnual230 cm.



3.In der Stauhaltung Saarbrücken (km 82,50 bis km 92,90) kann die zuständige Behörde abweichend von Nummer 1 Ausnahmen zulassen.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
