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title: "§ 19.04 BinSchStrO — Fahrgeschwindigkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/19-4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 19.04 BinSchStrO — Fahrgeschwindigkeit

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweils

a)einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,20 m und einer Breite von nicht mehr als 8,30 m10 km/h,

b)einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m oder einer Breite von mehr als 8,30 m8 km/h.

2.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug10 km/h.

3.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,5 km/h.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
