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title: "§ 12.25 BinSchStrO — Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/12-25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 12.25 BinSchStrO — Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

1.



Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.

2.



Das Befahren

a)



der Regnitz

aa)



von 170,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zum Wehr Bamberg,

bb)



vom Wehr Neuses bis 150,00 m unterhalb des Wehres (km 21,79),

cc)



von 270,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zum Wehr und

b)



der Altmühl von 90,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanalist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb.

3.



Das Befahren der Regnitz

a)



vom Wehr Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,l

b)



von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis zum Wehr Neuses,

c)



vom Wehr Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanaist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug und ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
