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title: "§ 6 BinSchStrEV — Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschstrev_2012/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstrev_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 6 BinSchStrEV — Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt,

2.



entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 3 den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder

3.



entgegen § 1.03 Nummer 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass keine andere Person selbständig den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt.

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— Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstrev_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
