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title: "§ 18 BinSchStrEV — Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschstrev_2012/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstrev_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 18 BinSchStrEV — Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.



entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.13 Nummer 1 bis 3 oder 4 Satz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

2.



entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Wenden nach § 12.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

3.



entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Wenden nach § 15.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

4.



entgegen § 18.29 Nummer 1 Buchstabe b die Vorschrift über das Wenden nach § 18.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

5.



entgegen § 19.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Wenden nach § 19.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

6.



entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Wenden nach § 20.08 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder

7.



entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Wenden nach § 21.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

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— Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstrev_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
