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title: "§ 15 BinSchSprFunkV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschsprfunkv_2003/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschsprfunkv_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 15 BinSchSprFunkV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt,

2.



ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient,

3.



entgegen § 5 andere Nachrichten übermittelt,

4.



entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder

5.



entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient.

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— Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschsprfunkv_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
