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title: "§ 3 BinSchSiV — Ermächtigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschsiv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschsiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 3 BinSchSiV — Ermächtigung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.



die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen,

2.



den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzuschränken,

3.



den Inhalt der Meldungen (§ 2 Abs. 1) einzuschränken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes der Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern.

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— Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschsiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
