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title: "§ 11 BinSchSiV — Inkrafttreten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschsiv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschsiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 11 BinSchSiV — Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Der erste Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind anzuwenden, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dies durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Der zweite Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn und soweit dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.

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— Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschsiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
