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title: "§ 5j BinSchG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschprg/5j"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschprg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 5j BinSchG

Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche aus Wrackbeseitigung gilt ein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Dieser beträgt die Hälfte der nach § 5e maßgebenden Haftungshöchstbeträge. Der Haftungshöchstbetrag steht ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche aus Wrackbeseitigung zur Verfügung.

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— Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschprg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
