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title: "§ 20 BinSchPersV — Medizinische Tauglichkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschpersv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschpersv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 20 BinSchPersV — Medizinische Tauglichkeit

Alle Mitglieder der Besatzung müssen medizinisch tauglich sein. Das ist der Fall, wenn sie die Voraussetzungen für die medizinische Tauglichkeit nach der Anlage 4 erfüllen. Für die Maschinenkundigen gilt Satz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des § 23.

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— Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschpersv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
