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title: "§ 4 BinSchPersFührEBefähPrV — Veröffentlichung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschpersbef_hprv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschpersbef_hprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 4 BinSchPersFührEBefähPrV — Veröffentlichung

Unbeschadet des Satzes 2 darf die Prüfungsbehörde die Aufgaben- und Fragestellungen für die Prüfungen nach dieser Verordnung nicht veröffentlichen. Die Aufgabenstellung einer Musterprüfung zum Prüfungsteil Reiseplanung kann die Prüfungsbehörde ohne die entsprechende Lösung veröffentlichen.

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— Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschpersbef_hprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
