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title: "§ 20 BinSchPersFührEBefähPrV — Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschpersbef_hprv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschpersbef_hprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 20 BinSchPersFührEBefähPrV — Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Die Bewertung der Prüfungsleistung wird dem Prüfling unverzüglich persönlich mitgeteilt. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung sind dem Bewerber zusätzlich die Gründe schriftlich oder elektronisch durch die Prüfungsbehörde mitzuteilen.

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— Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschpersbef_hprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
