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title: "§ 13 BinSchGerG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschgerg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschgerg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 13 BinSchGerG

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht dadurch berührt, daß es statt bei dem Oberlandesgericht bei dem dem Schiffahrtsgericht übergeordneten Landgericht eingelegt wird; die Sache wird von Amts wegen an das Oberlandesgericht abgegeben.

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— Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschgerg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
