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title: "§ 28 BinSchEO — Eichmarken"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binscheo/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binscheo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 28 BinSchEO — Eichmarken

(1) Die Schiffe erhalten Eichmarken nach § 20. Es genügt eine Eichmarke auf halber Schiffslänge.

(2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke entsprechend § 20 Absatz 3 Satz 2 verzichtet werden.

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— Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binscheo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
