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title: "§ 12 BinSchEO — Vorläufige Eichbescheinigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binscheo/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binscheo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 12 BinSchEO — Vorläufige Eichbescheinigung

Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete vorläufige Eichbescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar

1.



bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 3;

2.



bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 4.Eine vorläufige Eichbescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheins ihre Gültigkeit.

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— Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binscheo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
