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title: "§ 3 BinSchAbfÜbkAG — Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/binschabf_bkag/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschabf_bkag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 3 BinSchAbfÜbkAG — Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen

(1) Betreiber und Befrachter können Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen und deren Art und Umfang treffen, und zwar

1.



nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b verpflichtete Betreiber von Umschlagsanlagen sowie im Falle flüssiger Ladung die diese Umschlagsanlagen nutzenden Befrachter hinsichtlich der Annahme von Dämpfen;

2.



nach § 2 Absatz 2 verpflichtete Betreiber von Häfen hinsichtlich der Annahme von Slops und übrigem Sonderabfall.

(2) Betreiber und Befrachter, die eine Vereinbarung nach Absatz 1 treffen, müssen vor der gemeinsamen Nutzung einer Anlage einen Bedarfsplan nach § 4 Absatz 1 aufstellen.

(3) Eine gemeinsam zu nutzende Annahmestelle darf nur betrieben werden, wenn ein genehmigter Bedarfsplan gemäß § 4 Absatz 1 vorliegt.

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— Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschabf_bkag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
