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title: "§ 23a 9. BImSchV — Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bimschv_9/23a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_9/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 23a 9. BImSchV — Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren

Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 20 Absatz 1b bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

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— Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_9/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
