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title: "§ 3 5. BImSchV — Gemeinsamer Beauftragter"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bimschv_5_1993/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_5_1993/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 3 5. BImSchV — Gemeinsamer Beauftragter

Werden von einem Betreiber mehrere Anlagen im Sinne des § 1 betrieben, so kann er für diese Anlagen einen gemeinsamen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten bestellen, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in den §§ 54 und 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.

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— Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_5_1993/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
