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title: "§ 38 44. BImSchV — Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bimschv_44/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 38 44. BImSchV — Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen

(1) Die genannten DIN-, DIN-EN- und DIN-SPEC-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und sind in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) Den genannten DIN-, DIN-EN- und DIN-SPEC-Normen stehen entsprechende einschlägige CEN-Normen und, sofern keine solchen CEN-Normen verfügbar sind, ISO-Normen oder sonstige internationale Normen, die den nationalen Normen nachgewiesenermaßen gleichwertige Anforderungen stellen, gleich.

(3) Das DVGW-Arbeitsblatt G 260 vom März 2013 ist bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn, zu beziehen.

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— Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
